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FG Baden-Württemberg, 22.08.2007 - 3 KO 1/04 |
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- FG Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 3 KO 1/00
Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines außergerichtlichen Vorverfahrens und …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2007 - 3 KO 1/04
Auf einen richterlichen Hinweis, wonach der Senat im Verfahren 3 KO 1/00 (vgl. den Beschluss vom 18. Dezember 2001, EFG 2002, 497 [FG Baden-Württemberg 18.12.2001 - 3 KO 1/00] ) die Auffassung vertreten habe, dass in einem Falle, in dem der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens höher als der Streitwert des anschließenden Klageverfahrens gewesen ist, nur der dem Verhältnis dieser Werte entsprechende Teil der für das Vorverfahren entstandenen Gebühren erstattungsfähig sei, wandte sich der Erinnerungsführer auch gegen diese Auffassung.Es nimmt Bezug auf einen Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2001 3 KO 1/00 ( EFG 2002, 497), mit dem die Beurteilung der Urkundsbeamtin des Senats in Einklang stehe.
Diese vom Senat bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2001 (a.a.O.) vertretenen Auffassung entspricht - soweit ersichtlich - der ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH (vgl. dazu in dem genannten Beschluss zitierten Entscheidungen).
Hinsichtlich der danach gebotenen Kürzung der Geschäftsgebühr hält das Gericht an der im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2001 (a.a.O.) vertretenen und auch von der Urkundsbeamtin der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Auffassung fest, wonach das Verhältnis von 90 v.H. zu 10 v.H, regelmäßig der unterschiedlichen Bedeutung von Einspruchsverfahrsn einerseits und AdV-Verfahren andererseits inner halb der einheitlichen Angelegenheit angemessen Rechnung trägt.
Nachdem die Erinnerung bereits aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen war, kann unerörtert bleiben, ob nicht auch die im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2001 ( EFG 2002, 497 [FG Baden-Württemberg 18.12.2001 - 3 KO 1/00] ) zur gebotenen Aufteilung einer Geschäftsgebühr bei einem im Vergleich zum Gegenstandswert im Einspruchverfahren geringeren Streitwert des gerichtlichen Verfahrens vertretene Auffassung einem Erfolg des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise entgegen gestanden hätte.
- FG Baden-Württemberg, 12.06.2014 - 8 KO 1022/12
Tätigwerden in derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 1 RVG - Bemessung des …
Der Ansatz von 1/10 durch die Urkundsbeamtin ist nicht zu beanstanden, da er auch bei der Bemessung des Streitwerts zur Anwendung kommt (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.12.2001 3 Ko 1/00, EFG 2002, 497 und vom 22.8.2007 3 KO 1/04, JurBüro 2007, 650).